Idsteiner Weg 19, 6149 Glashütten

      
   § 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr   
     
  1.  Der Verein führt den Namen Tennisclub Glashütten (kurz TC Glashütten) und hat seinen Sitz in 61479 Glashütten im Taunus. Er wurde am 18. Oktober 1994 gegründet und soll in das Register beim Amtsgericht Königstein eingetragen werden.
      
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     
§ 2: Zweck und Gemeinnützigkeit       
     
  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gemeinnützigkeit ist beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
     
  2.  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
     
    a) die Ausübung des Tennissports    
    b) die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege    
     
   
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
       
§ 3: Mitgliedschaften in Verbänden      
       
    Der Verein ist Mitglied im:    
   
  1. Landessportbund Hessen e.V.
  2. Hessischen Tennisverband e.V.
 
§ 4: Mitgliedschaft:    
     
    Der Verein führt als Mitglieder:    
    a) aktive erwachsene Mitglieder     
b) passive (fördernde) Mitglieder
c) Kinder, Jugendliche
d) Erwachsene in Ausbildung (bis max. 27 Jahre)
e) Ehrenmitglieder                           
     
   
  • Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a), b), d) und e).      
  • Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Religion und Herkunft werden.  
  • Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  • Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.      
  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluß.      
  • Die Kündigung kann nur schriftlich zum Schluß des Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens zum 30.09. des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand zugehen.     
  • Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Satzung verstößt, mit Mitgliedsbeiträgen nach vorheriger schriftlicher Mahnung mehr als 3 Monate im Rückstand ist oder sonst gröblich gegen sportliche Grundsätze innerhalb des Vereins oder außerhalb bei sportlichen Anlässen verstößt. Gegen den Ausschluß kann der Disziplinarausschuß innerhalb von einem Monat angerufen werden. Die Entscheidung des Disziplinarausschusses wird bindend, falls nicht innerhalb von einem weiteren Monat die endgültige Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragt wird. Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ist die Entscheidung des Disziplinarausschusses vorläufig bindend.      
  • Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.      
  • Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen, den die Mitgliederversammlung festlegt.      
  • Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Eintrittsgelder erlassen oder laufende Beiträge in Härtefällen ermäßigen.      
  • Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. Januar jeden Jahres, spätestens eine Woche nach Aufnahme - ggf. zusammen mit dem Eintrittsgeld - zur Zahlung fällig.
  • Ein Wechsel von der aktiven in die passive Mitgliedschaft ist zum 30.09. des laufenden Jahres dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

     
§ 5: Organe des Vereins       
     
    Die Organe des Vereins sind:    
     
   
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand 
     
§ 6: Mitgliederversammlung      
     
    Die Mitgliederversammlung soll als ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich im ersten Quartal zusammentreten. Sie ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.    
     
    Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:    
     
   

a) Wahl des Vorstands

b) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

c) Wahl eines dreiköpfigen Disziplinarausschusses, dessen Mitglieder nicht dem  
    Vorstand angehören dürfen

d) Genehmigung des Jahresabschlusses      

e) Entlastung des Vorstands    

f)  Beschlußfassung über den Etat des laufenden Geschäftsjahres    

g) Neufestlegung von Eintrittsgeldern und Jahresmitgliedschaftsbeiträgen    

     
   
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind; anderenfalls ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist in jedem Fall beschlußfähig.    
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt.      
  • Die Beschlußfassung erfolgt per Akklamation, falls nicht 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Wahl beantragt. Werden Personen gewählt, erfolgt die Wahl geheim, wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl steht.    
  • Geheime Wahlen und die Entlastung des Vorstands werden von dem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Wahlleiter, der nicht dem Vorstand angehören darf, durchgeführt.      
  • Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.      
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er hat sie unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Für Form, Frist und Beschlußfähigkeit der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.      
  • Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 
     
§ 7: Vorstand   
     
    Der Vorstand besteht aus:   
     
   
  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden (1. Stellvertreter)
  • dem Schatzmeister
  • dem Sportwart
  • dem Jugendwart   
  • dem Schriftführer  
  • und einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl von Vorstandsmitgliedern mit speziellen Aufgaben. Diese werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgeschlagen.
     
   
  • Besonders aufwendige Ressorts oder solche, wo eine Arbeitsteilung Sinn macht (z.B. Ressort "Sport"), können mit mehreren Vorstandsmitgliedern besetzt werden. In den Vorstandssitzungen sind diese Ressorts jedoch nur mit einer Stimme vertreten, die von einem delegierten Mitglied des jeweiligen Teams wahrgenommen wird.              
  • Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Häfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluß nicht zustande.              
  • Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des anderen Vorstands im Amt. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluß aus den Reihen der Mitglieder ergänzen.               
     
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:    
    a) der 1. Vorsitzende
b) der 1. Stellvertretende Vorsitzende
c) der Schatzmeister    
     
    Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt    
     
§ 8: Disziplinarausschuss      
     
   
  • Der auf Dauer von zwei Jahren zu wählende Disziplinarausschuß wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
  • Der Disziplinarausschuß entscheidet über Disziplinarfragen auf schriftlichen Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds.
  • Der Ausschuß ist mit 2/3 seiner Mitglieder beschußfähig.
  • Beschlußfassungen haben innerhalb von vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags zu erfolgen. Über Einsprüche gegen eine Entscheidung des Ausschusses entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  • Scheidet während der laufenden Amtsperiode ein Mitglied aus dem Disziplinarausschuß aus, so soll die nächste Mitgliederversammlung für die Restlaufzeit der Amtsperiode des Ausschusses ein Ersatzmitglied wählen.    
     
§ 9: Auflösungsbestimmung   
     
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Sportclub Glashütten e.V., 61479 Glashütten/Ts. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.    
     
    Glashütten, den 17.03.2010    

 

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